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BGH, 19.08.1954 - 4 StR 180/54 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
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- BGH, 22.01.1953 - 4 StR 373/52
Fausthieb gegen die Schläfe - § 226a (§ 228 StGB nF), §§ 222, 226 StGB aF (§ 227 …
Auszug aus BGH, 19.08.1954 - 4 StR 180/54
Die Frage, ob die beiden ersten Faustschläge, die Günter We. dem G. versetzte, wegen einer etwaigen Einwilligung des G., nicht rechtswidrig waren (vgl. BGHSt 4, 88), kann offen bleiben. - BGH, 27.03.1953 - 2 StR 801/52
Verkaufsbude II - § 52 StGB, natürliche Handlungseinheit: enger …
Auszug aus BGH, 19.08.1954 - 4 StR 180/54
Wenn das Schwurgericht ersichtlich mit Rücksicht darauf, dass die beiden Angeklagten ohne Anlass nach Beendigung ihrer Auseinandersetzung mit G. sich ein neues Opfer ihrer Streitlust suchten und auf Grund eines neuen Entschlusses sich gemeinsam dem R. zuwandten, angenommen hat, dass die beiden Abschnitte des nächtlichen Geschehens selbständige Taten darstellen, so lässt sich diese Würdigung mit Rechtsgründen nicht angreifen (vgl. BGHSt 4, 219). - RG, 23.05.1938 - 3 D 257/38
Ein Erlaß des RFM., der Befreiung von der erhöhten Biersteuer (Art. V Abs. 1 Ges. …
Auszug aus BGH, 19.08.1954 - 4 StR 180/54
Unter solchen Umständen kann sich aber keiner von ihnen auf den Schutz des § 53 StGB berufen, solange sich ihre Tätigkeit im Rahmen einer Rauferei hielt (RGSt 72, 184; 73, 342), Günter We. auch deshalb nicht, weil er G. einen Kinnhaken versetzte, bevor dieser sich ihm - kampfbereit - voll zugewandt hatte. - RG, 28.03.1927 - III 207/27
Muß beim Raufhandel (§ 227 StGB.) die Ursache für den Tod oder die schwere …
Auszug aus BGH, 19.08.1954 - 4 StR 180/54
Die Ursache zu dessen Tod müsste aber zeitlich während des Angriffes gegen G. gesetzt worden sein und sachlich innerhalb des durch den Streit mit diesem gezogenen Rahmens liegen, um diesen Vorgang mit G. ebenfalls als Raufhandel würdigen zu können; Handlungen nach Beendigung eines Angriffes fallen nicht unter den Tatbestand des § 227 StGB (RGSt 61, 272).